Tafernrecht in Oberbuchfeld
Ob bei einem weltlichen oder kirchlichen Fest, die Geselligkeit in den Wirtshäusern und die zugehörige Verpflegung gehört auf jeden Fall mit zum Feiern. Um ein Gasthaus zu führen, benötigen die Wirte Konzessionen und Schankrechte. So war das auch bei unseren Vorfahren. In alter Zeit konnte einem Wirt das Tafernrecht verliehen werden. Der Wirt einer Tafernwirtschaft bekam die Konzession, also das Tafernrecht vom Landesherrn verliehen. Das bedeutete, dass er nicht nur das öffentliche Schankrecht besaß, er durfte auch große Feste ausrichten und dabei Bier, Wein und Branntwein ausschenken. Zum Tafernrecht gehörte aber auch ein Braurecht, der Wirt durfte also sein ausgeschenktes Bier selbst brauen. Ebenso war das Brennrecht zum Schnapsbrennen Teil dieser Verleihung. Zugleich gehört das Recht einen Backofen anzulegen und Brot zu backen mit dazu. Ohne Tafernrecht war ein Wirt nur ein Schankwirt und nicht gleichzeitig Bräu, Schnapsbrenner und Bäcker. Eine Tafernwirtschaft beherbergte gegen Bezahlung Wandergesellen, Pilger und Reisende. Wenn keine anderen Räume zur Verfügung standen, wurden Gerichtsverhandlungen, politische und vereinsinterne Versammlungen hier im Haus abgehalten. Eine Taferne (Wirtshaus) war der weltliche Mittelpunkt eines Ortes.
In den beiden im Archiv vorliegenden uralten Tafernrechtbriefen wird 1574 dem ehrbaren Hans Roßkopf Bürger und Rat zu Neumarkt das Tafernrecht von Leonhard Thanner zu Oberbuchfeld verliehen. Die andere Urkunde von 1627 besiegelt die Verleihung der Gerechtigkeit an den ehrenhaften und wohlgeachteten Hans Christoph Wolffen durch Georg Thonauer. Die alten Urkunden sind sehr schwer lesbar und in der damals üblichen Urkundensprache und in einer uns ungewohnten Ausdrucksweise gehalten. Die zukünftigen Wirte geloben dabei immer redlich und rechtschaffen ihren Vertrag zu erfüllen, dass sie Kraft dieses Briefes die Zinsschuld in Gilt und Traidt", also in Geld und Getreide zurückzahlen. Dass sie sich mühen und sorgen immerwährender Zeit, auch wenn die Erben sich rauffen", also bei Streit der Erben. Der Zins in dem Dokument von 1574 soll jährlich am St. Leonhardtag zurückgezahlt werden, und zwar in Form von zwei Metzen Korn , fünf Metzen Habern (Hafer)gutes reines und gerechtes Kaufmanns Gut", zwehen (zwei) Gulden, ein Weihnachtswecken und eine Fastnachtshenne und dazu noch Handlangerdienste. Die Schuld in der Urkunde von 1627, die am St. Michaelistag bezahlt werden sollte, war fünf Metzen Korn, fünf Metzen Hafer sauber und gereinigt", zwei Gulden Zins, ein Weihnachtswecken, eine Fastnachtshenne und Handlangergerechtigkeit. In den Urkunden werden alle Möglichkeiten, wie Sonderversprechen, Loßsagungen, Kaufvertragsänderungen, Gerichtsbarkeitsänderungen, Unfälle oder Tod der Unterzeichner, sowie Erbnachfolger beider Seiten besprochen.
Das Dokument von 1574 endet mit Sonntag Juli den siebzehnten Monatstag im Jahr nach Christi unserm Seligmachers Geburt fünfzehnhundert und in den vierundsiebzigsten". Die andere Urkunde von 1627 schließt mit Donnerstag geschehen all da den zehnten Monatstag May nach unserm lieben Herrn und Seligmachers allerheiligsten Geburt im eintausendsechhundertsiebenundzwanzigsten Jahr". Nach der Besiegelung und Unterzeichnung war das Tafernrecht gültig.
Das Tafernrecht wandelte sich in späteren Zeiten wieder in ein Schankrecht und wurde nach einem Gesuch der Wirte von den Bezirksämtern mit bestimmten Auflagen gegen eine Gebühr genehmigt.
Berta Wienziers