Bekanntmachung von 1809

Zum Jahresschluss eine 200 Jahre alte Bekanntmachung von 1809 zum Thema:

„Die Aufrechterhaltung der inneren Sicherheit betreffend."

Im Namen seiner Majestät des Königs von Baiern.

Da Sr. Majestät in Kenntnis gesetzt worden sind, dass die Sicherheit der öffentlichen Heerstraßen durch umherziehende Horden österreichischer Ausreißer sehr stark bedroht sei und dass sich derselben Zahl in vielen Gegenden sehr vermehre, so haben Allerhöchst dieselben zur Aufrechterhaltung der inneren Sicherheit Ihres Königreiches unterm 12. dieses Monats allergnädigst anbefohlen wie folgt:

§1. In jeder Stadt, Markt oder Flecken, wo ein Bürgermilitär besteht, hat dasselbe den Garnisonsdienst zu versehen und wenn möglich die Tore mit Wachen zu besetzen.

§2. Das tägliche Wachquantum muss im guten Verhältnis bestehen, damit der Bürger auch seinem Gewerbe nachkommen und sein Hauswesen genug besorgen könne.

§3. Abends um 6 oder 7 Uhr zieht die Wache auf und die vorige ab. Hierdurch geschieht, dass der Bürger nur einen Tag für diesen Dienst verwendet.

§4. In Städten, wo das Bürgermilitär ein ganzes Infanterieregiment oder nebenbei noch mehrere Waffengattungen bildet, bezieht ein Hauptmann die Wache.

§5. Diese Wachen haben sich genau an den vorgeschriebenen Garnisonsdienst zu halten und auch die tägliche und nächtliche Patrouille im Orte selbst zu machen.

§6. In Städten wo eine Bürgerkavallerie sich befindet, deren Burgfrieden auch von großem Umfang ist, können die Patrouillen von berittenen Mannschaften geschehen.

§7. Die Funktion dieser Patrouillen besteht in der Aufmerksamkeit auf Deserteure, Marodeure und Nachzügler und sonstiges Gesinde. Diese sind zu arretieren.

§8. Die Transporte von Kriegsgefangenen sind vom Bürgermilitär zu besorgen. Die Eskorte muss bei solchen Transporten allzeit scharf geladen haben.

§9. Wenn das Bürgermilitär des Ortes auch eine Schützenkompanie haben sollte, so sind auch Schützen zu solchen Eskorten mitzugeben.

§10. Sind in einer Gegend Ausreißer, die den Untertanen gefährlich werden, so ist gegen selbe zu streifen. Dafür sind auch Jäger und Gerichtsdiener zu verwenden.

§11. Kein Gendarm werde zu einem anderen Zwecke verwendet, als dem ihn nach strengster Vorschrift vorgezeichneten, insbesondere für Tag - und Nachtpatrouillen.

§12. Auch die Gerichtsdiener haben auf dem Lande und vereint mit den Gendarmen auf den Einöden öfters nachzusehen und verdächtige Menschen aufzugreifen.

§13. Um den königlichen Postwagen sowohl als jeden Reisenden auf offener Landstraße Sicherheit zu gewähren, haben zwei Gendarmen denselben zu begleiten.

§14. Diese Eskorte ist, besonders in Orten, wo Unsicherheit ist, durch 2-4 berittene, mit Waffen versehene bürgerliche Kavalleristen oder Gerichtsdiener zu verstärken.

§15. Solche Eskorten geschehen jedoch nur bis zur Grenze des Landgerichtes, wo die berittene Eskorte nach Hause kehrt, und von der nächsten Eskorte abgelöst wird.

§16. In Ermangelung einer bürgerlichen Kavallerie oder sonst berittener Mannschaft mögen Bürgersoldaten und auch Schützen die Eskorte des Postwagens mit besorgen.

§17. Wenn das Bürgermilitär Transporte besorgt oder den Postwagen eskortiert, ist dasselbe gleich dem königlichen Militär mit zu quartieren und zu verpflegen.

Wer sich namentlich von den königl. Staatsdienern, Bürgermilitär, Gendarmen, Jägern, Gerichtsdienern vorzüglich ausgezeichnet hat, wird seine Königl. Majestät diese braven und treuen Männer kennenlernen und gebührend zu belohnen vermögen.

Berta Wienziers